§ 17 Allgemeines
In Kraft seit 26. November 2016
Up-to-date
(1) Ein Europäischer Berufsausweis ist eine elektronische Bescheinigung, zum Nachweis, dass der Inhaber/die Inhaberin des Ausweises
1. alle notwendigen Voraussetzungen für die gelegentliche und vorübergehende Ausübung eines Berufes in einem in § 1 Z. 1 genannten Staat erfüllt oder
2. die fachliche Qualifikation zur Ausübung eines selbstständigen oder unselbstständigen Berufes in einem in § 1 Z. 1 genannten Staat aufweist.
(2) Ein Europäischer Berufsausweis darf nur für Berufe ausgestellt werden, für die die Europäische Kommission die nach Art. 4a der Berufsanerkennungsrichtlinie notwendigen Durchführungsrechtsakte erlassen hat.
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