§ 14 Elektronische Verfahren
In Kraft seit 26. November 2016
Up-to-date
(1) Elektronische Anbringen beim einheitlichen Ansprechpartner und den zuständigen Behörden sind zu ermöglichen.
(2) Bei der Behörde müssen die technischen Voraussetzungen gegeben sein, damit Zustellungen auch elektronisch nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts des Zustellgesetzes erfolgen können.
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