§ 11 Keine Ausgleichsmaßnahmen
In Kraft seit 26. November 2016
Up-to-date
(1) Weder ein Anpassungslehrgang noch eine Eignungsprüfung dürfen vorgeschrieben werden, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin
1. eine Ausbildung absolviert hat, die einem von der Europäischen Kommission nach Art. 49a Abs. 4 der Berufsanerkennungsrichtlinie festgelegten und in Österreich anwendbaren gemeinsamen Ausbildungsrahmen entspricht, oder
2. eine Prüfung abgelegt hat, die einer von der Europäischen Kommission nach Art. 49b Abs. 4 der Berufsanerkennungsrichtlinie festgelegten und in Österreich anwendbaren gemeinsamen Ausbildungsprüfung entspricht.
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