§ 1 Geltungsbereich
In Kraft seit 03. November 2020
Up-to-date
Dieses Hauptstück regelt für die nach landesgesetzlichen Vorschriften reglementierten Berufe:
1. die Anerkennung von Berufsqualifikationen, die in anderen EU-Mitgliedstaaten, in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) oder der Schweiz (im Folgenden: Herkunftsstaat) erworben wurden, oder die gemäß Art. 3 Abs. 3 der Berufsanerkennungsrichtlinie gleichgestellt sind;
2. den europäischen Berufsausweis und
3. die Verwaltungszusammenarbeit in Zusammenhang mit der Anerkennung von Berufsqualifikationen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 97/2020
Rückverweise
Keine Verweise gefunden