§ 51 Geschlechtsneutrale Formulierung
In Kraft seit 07. Februar 2019
Up-to-date
Soweit in diesem Gesetz Personen- und Funktionsbezeichnungen nicht ausdrücklich in der weiblichen und männlichen Form genannt werden, gelten die sprachlichen Bezeichnungen in der männlichen Form sinngemäß auch in der weiblichen Form.“
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/1999, LGBl. Nr. 6/2019
Rückverweise
Keine Verweise gefunden