Zur stufenweisen Einführung der Deutschförderkurse ist § 4a im Schuljahr 2018/19 mit folgender Maßgabe anzuwenden:
1. Alle wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als ordentliche oder außerordentliche Schülerinnen und Schüler aufgenommene Schülerinnen und Schüler sind gemäß § 4a Abs. 2 in Deutschförderkursen zu unterrichten.
2. Die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache hat durch die Schulleiterin oder den Schulleiter zu erfolgen.
3. Der Unterricht in den Deutschförderkursen hat gemäß der am Schulstandort autonom von der Schulleiterin oder vom Schulleiter zu treffenden Entscheidung nach dem Lehrplan-Zusatz „für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache“ oder nach einem bereits verordneten Lehrplan für die Deutschförderkurse zu erfolgen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/2019
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