§ 27 Berechnung der Schülerzahlen
In Kraft seit 31. August 1999
Up-to-date
Für die Ermittlung der Gesamtschülerzahl sind folgende Stichtage maßgebend:
a) bei ganzjährigen Berufsschulen der 15.Dezember,
b) bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen der Beginn der 2.Schulwoche jedes Lehrganges,
c) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/1999
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