§ 2 Gesetzlicher Schulerhalter und gesetzlicher Heimerhalter
In Kraft seit 01. Januar 1980
Up-to-date
(1) Die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der Berufsschulen obliegt dem gesetzlichen Schulerhalter; die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der Schülerheime kommt dem gesetzlichen Heimerhalter zu.
(2) Gesetzlicher Schulerhalter der Berufsschulen und gesetzlicher Heimerhalter ist das Land.
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