§ 19 Sprengelangehörigkeit
In Kraft seit 06. November 1979
Up-to-date
§ 19 Sprengelangehörigkeit — StBOG
Für die Sprengelangehörigkeit ist der Standort des Gewerbebetriebes des Lehrberechtigten oder der Standort des Ausbildungsbetriebes, bei Gewerbebetrieben (Ausbildungsbetrieben) mit mehreren Standorten der Beschäftigungsort der berufsschulpflichtigen Person maßgebend.
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