§ 17 Wohnräume
In Kraft seit 06. November 1979
Up-to-date
§ 17 Wohnräume — StBOG
Wohnungen für den Schulleiter und die Lehrer sowie für den Schulwart können inner- oder außerhalb des Schulgebäudes vorgesehen werden.
Wohnungen für den Schulleiter und die Lehrer sowie für den Schulwart können inner- oder außerhalb des Schulgebäudes vorgesehen werden.
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