LandesrechtSteiermarkLandesesetzeSteiermärkisches BA-VLT-Zuschlagsgesetz

Steiermärkisches BA-VLT-Zuschlagsgesetz

StBAVLT-ZG
In Kraft seit 01. Januar 2016
Up-to-date

§ 1

§ 1 Höhe des Zuschlags

Für Ausspielungen mit Glückspielautomaten gemäß § 5 Glückspielgesetz (GSpG) und für elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals gemäß § 14 GSpG, an denen die Teilnahme vom Gebiet des Landes Steiermark aus erfolgt, wird das Ausmaß des Zuschlags zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe (§ 57 Abs. 4 GSpG) mit 150 % festgelegt.

§ 2

§ 2 Anteile der Gemeinden

(1) Der Ertrag aus dem Zuschlag ist zwischen Land und Gemeinden im Verhältnis 65:35 zu teilen.

(2) Die Aufteilung der Gemeindeanteile erfolgt jeweils zur Hälfte nach der finanzausgleichsgesetzlich bestimmten Volkszahl und dem finanzausgleichsgesetzlich ermittelten abgestuften Bevölkerungsschlüssel.

(3) Das Land hat den Gemeinden die Anteile vierteljährlich, am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember, zu überweisen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 160/2024

§ 3

§ 3 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

§ 3a

§ 3a Inkrafttreten von Novellen

In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 160/2024 tritt § 2 Abs. 2 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 160/2024

§ 4

§ 4 Außerkrafttreten

Aufgrund des Inkrafttretens dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Landes-Lustbarkeitsabgabegesetz, LGBl. Nr. 27/1995, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.