StBauMüG
Gliederung
Die Herstellerin/Der Hersteller energieverbrauchsrelevanter Bauprodukte, für die Ökodesign-Anforderungen (§ 13b Abs. 1) gelten, hat in der ihr/ihm angemessen erscheinenden Form sicherzustellen, dass die Benutzerin/der Benutzer über folgende Aspekte unterrichtet wird:
1. die Rolle, die die Benutzerin/der Benutzer bei der nachhaltigen Nutzung des betreffenden Bauprodukts spielen kann;
2. das ökologische Profil des betreffenden Bauprodukts und die Vorteile des Ökodesigns, falls dies in den Ökodesign-Anforderungen vorgesehen ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2019
§ 26a StBauMüG · StBauMüG · Steiermärkisches Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
§ 26a Inkrafttreten von Novellen
…4 und 5, § 13, die Überschrift des Abschnitts 6a, § 13a § 13b, § 13c, § 13d, § 13e, die Überschrift des Abschnitts 6b, § 13f, § 14 Abs. 1 Z 6, § 15 Abs. 1, § …
§ 23 Strafbestimmungen
…der Benutzer hinsichtlich der Bedeutung oder der Gestalt der CE-Kennzeichnung getäuscht werden könnte; 24. die Benutzerin/den Benutzer entgegen den Verpflichtungen nach § 13e nicht unterrichtet; 25. den Aktivitätskonzentrationsindex I entgegen den Verpflichtungen nach § 13f Abs. 1 nicht bestimmt; 26. die Marktüberwachungsbehörde über die Ergebnisse der…
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