(1) Vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme hat die Herstellerin/der Hersteller oder deren Bevollmächtigte/dessen Bevollmächtigter das energieverbrauchsrelevante Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen (§ 13b Abs. 1) gelten, mit der CE-Kennzeichnung zu versehen und die EU-Konformitätserklärung (§ 13c) beizufügen.
(2) Mit der CE-Kennzeichnung nach Abs. 1 wird die Konformität des energieverbrauchsrelevanten Bauprodukts mit den Ökodesign-Anforderungen (§ 13b Abs. 1) bescheinigt. Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ gemäß dem Muster in der Anlage 5.
(3) Am Bauprodukt darf keine Kennzeichnung angebracht werden, die die Benutzerin/den Benutzer über die Bedeutung oder die Gestalt der CE-Kennzeichnung täuschen kann.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2019
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