StBauMüG
Gliederung
Bauprodukte, die weder in der Baustoffliste ÖA noch in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, und für die keine Bautechnische Zulassung gemäß § 12 vorliegt, dürfen nur verwendet werden, wenn sie im Einklang mit den allgemeinen Anforderungen an Bauwerke gemäß § 43 in Verbindung mit § 82 Steiermärkisches Baugesetz stehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2019
§ 26a StBauMüG · StBauMüG · Steiermärkisches Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
§ 26a Inkrafttreten von Novellen
… 1 Z 5a, 5b, 7 und 8, die Überschrift des § 2, § 2 Abs. 4 und 5, § 13, die Überschrift des Abschnitts 6a, § 13a § 13b, § 13c, § 13d, § 13e, die Überschrift des Abschnitts 6b…
§ 23 Strafbestimmungen
…5 zuwiderhandelt; 12. eine Registrierungsbescheinigung ausstellt, ohne dass die Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 und Z 2 vorliegen; 13. als Herstellerin/als Hersteller ein Einbauzeichen anbringt, das nicht dem Muster der Anlage 1 zu diesem Gesetz entspricht (§ 9 Abs. 3); 14…
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