LandesrechtSteiermarkLandesesetzeSteiermärkisches Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013§ 13

§ 13Anforderungen für die Verwendung sonstiger Bauprodukte

In Kraft seit 30. Oktober 2019
Up-to-date

Bauprodukte, die weder in der Baustoffliste ÖA noch in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, und für die keine Bautechnische Zulassung gemäß § 12 vorliegt, dürfen nur verwendet werden, wenn sie im Einklang mit den allgemeinen Anforderungen an Bauwerke gemäß § 43 in Verbindung mit § 82 Steiermärkisches Baugesetz stehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2019

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