§ 13 Anforderungen für die Verwendung sonstiger Bauprodukte
In Kraft seit 30. Oktober 2019
Up-to-date
§ 13 Anforderungen für die Verwendung sonstiger Bauprodukte — StBauMüG
Bauprodukte, die weder in der Baustoffliste ÖA noch in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, und für die keine Bautechnische Zulassung gemäß § 12 vorliegt, dürfen nur verwendet werden, wenn sie im Einklang mit den allgemeinen Anforderungen an Bauwerke gemäß § 43 in Verbindung mit § 82 Steiermärkisches Baugesetz stehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2019