§ 20 Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
In Kraft seit 01. Juli 2005
Up-to-date
Die Organe der Bundespolizei haben den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse gemäß § 16 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/2006
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