(1) Wer
1. Abfälle gemäß § 4 Abs. 4 nicht der zuständigen Gemeinde oder dem von ihr beauftragten Unternehmen zuführt,
2. betriebliche Abfallwirtschaftskonzepte oder Änderungen derselben gemäß § 6 Abs. 3 nicht übermittelt,
3. einer Verordnung der Landesregierung gemäß § 6 Abs. 4 zuwiderhandelt,
4. den Verpflichtungen gemäß § 8 nicht entspricht,
5. die gemäß § 10 Abs. 1 geregelte Aufstellung der Abfallsammelbehälter nicht ermöglicht, die Abholung der Abfallsammelbehälter behindert oder falsche Abfallfraktionen in die Abfallsammelbehälter einbringt,
6. den Vorgaben des § 10 Abs. 2 zuwiderhandelt,
7. Bescheide auf Grund dieses Gesetzes nicht erfüllt, mit Ausnahme von Gebührenbescheiden,
8. den Duldungsverpflichtungen gemäß § 16 nicht entspricht,
begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 Euro oder mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen ist.
(2) Die Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in der die Verwaltungsübertretung begangen wurde.
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