§ 9 Arbeitsförderungsbericht
In Kraft seit 13. September 2002
Up-to-date
(1) Die Landesregierung hat alle zwei Jahre dem Landtag einen Arbeitsförderungsbericht vorzulegen.
(2) Dieser Bericht hat jedenfalls folgende Darstellungen zu enthalten:
1. die aktuelle Wirtschaftssituation in der Steiermark,
2. die aktuelle Arbeitsmarkt- und Beschäftigungssituation in der Steiermark,
3. Förderungsmaßnahmen nach diesem Gesetz,
4. Empfehlungen für die nächste Programmplanung.
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