§ 5 Förderungsempfänger
In Kraft seit 13. September 2002
Up-to-date
(1) Förderungen nach diesem Gesetz können gewährt werden:
1. natürlichen Personen,
2. Gemeinden, Gemeindeverbänden, Körperschaften des öffentlichen Rechts und sonstigen Einrichtungen, deren Tätigkeiten zur Erreichung des in § 1 genannten Ziels des Gesetzes beitragen sowie
3. Unternehmen, die sich an Maßnahmen nach diesem Gesetz beteiligen.
(2) Förderungen können nur auf Antrag gewährt werden. Dem Antrag sind die Unterlagen, die zum Nachweis der Förderungswürdigkeit erforderlich sind, anzuschließen.
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