§ 4 Förderungsrichtlinien
In Kraft seit 13. September 2002
Up-to-date
Auf der Grundlage des Arbeitsförderungsprogrammes nach § 3 hat die Landesregierung Förderungsrichtlinien zu erlassen, in denen nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen zur Gewährung von Förderungen festzulegen sind.
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