§ 3 Arbeitsförderungsprogramm
In Kraft seit 13. September 2002
Up-to-date
Die Landesregierung hat ein Programm zu beschließen, in dem Schwerpunkte für Förderungen im Sinne des Gesetzes und die dafür vorgesehenen Förderungsmittel festzulegen sind. Das Programm kann sich über eine Laufzeit von mehreren Jahren erstrecken.
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