(1) Förderungen können insbesondere gewährt werden für
1. die Verbesserung und Sicherung der beruflichen Qualifikation,
2. die Schaffung und Erhaltung von Lehr- und Ausbildungsplätzen,
3. die Schaffung und Erhaltung eines bedarfsorientierten und arbeitsmarktpolitisch ausgewogenen Fachkräftenachwuchses und
4. die Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen für sozial benachteiligte Personen oder Personengruppen sowie
5. den Ausgleich der durch die Arbeitsmarktstruktur oder sonstigen Ursachen bedingten Nachteile und Belastungen von Arbeitnehmern.
(2) Auf Förderungen nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch. Bei der Gewährung von Förderungen nach diesem Gesetz ist auf andere Förderungen Bedacht zu nehmen.
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