(1) Die fachlichen Voraussetzungen sind:
1. die praktischen und theoretischen Kenntnisse des in Frage kommenden Fachgebietes, die zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich sind, und
2. die Kenntnis der Befugnisse und Pflichten eines Aufsichtsorgans.
(2) Die erforderlichen praktischen und theoretischen Kenntnisse für den jeweiligen Aufgabenbereich sowie die Art des Nachweises werden durch die jeweiligen materienrechtlichen Vorschriften festgelegt.
(3) Die Kenntnis der Befugnisse und Pflichten ist der Behörde anlässlich einer Befragung nachzuweisen.
Steiermärkisches Jagdgesetz 1986
§ 34 § 34
…zu bestellende Jagdaufsichtsorgan die Pächterfähigkeit gemäß § 15 besitzen oder die Berufsjägerprüfung erfolgreich abgelegt haben. (5) Zusätzlich zu den fachlichen Voraussetzungen gemäß § 4 StAOG muss das zu bestellende Jagdaufsichtsorgan ein Zeugnis vorlegen, welches die erfolgreiche Ablegung der steirischen Aufsichtsjägerprüfung vor einer vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung bestellten Prüfungskommission bestätigt…
§ 9 StAOG · StAOG · Steiermärkisches Aufsichtsorgangesetz
§ 9 Bestellung und Aufgaben der Aufsichtsorgane
…Verordnungen zu verfolgen. (2) Aufsichtsorgane dürfen nur für den räumlichen Bereich jener Gemeinde bestellt werden, die den Antrag stellt. (3) Fachliche Voraussetzung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ist die Kenntnis der jeweils maßgeblichen ortspolizeilichen Verordnungen der Gemeinde, in der die Tätigkeit ausgeübt werden soll. Der Nachweis…
Rückverweise