(1) Die persönlichen Voraussetzungen sind:
1. österreichische Staatsbürgerschaft,
2. Volljährigkeit,
3. Vertrauenswürdigkeit und
4. körperliche und geistige Eignung.
(2) Als vertrauenswürdig gilt jedenfalls nicht, wer
1. wegen strafbarer Handlungen von einem ordentlichen Gericht zu einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt wurde oder
2. mindestens zweimal wegen Übertretung strafrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Bestimmungen, deren Übertretung mit der Tätigkeit des künftigen Aufsichtsorgans unvereinbar ist, rechtskräftig bestraft wurde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
Steiermärkisches Jagdgesetz 1986
§ 34 § 34
…verpflichtet, jede Veränderung im Stand ihres Jagdschutzpersonals ohne Verzug der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zur Kenntnis zu bringen. (4) Zusätzlich zu den persönlichen Voraussetzungen des § 3 StAOG muss das zu bestellende Jagdaufsichtsorgan die Pächterfähigkeit gemäß § 15 besitzen oder die Berufsjägerprüfung erfolgreich abgelegt haben. (5) Zusätzlich zu den fachlichen Voraussetzungen gemäß…
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