(1) Die Funktion als Aufsichtsorgan endet durch
1. Tod,
2. Zurücklegung,
3. Zeitablauf bei befristeter Bestellung,
4. Eintritt einer auflösenden Bedingung oder
5. Abberufung.
(2) Die Abberufung ist mit Bescheid auszusprechen, wenn
1. die Unterstützung der Behörde durch das Aufsichtsorgan nicht mehr erforderlich ist,
2. eine der persönlichen Voraussetzungen für die Bestellung wegfällt oder ihr Fehlen nachträglich bekannt wird,
3. das Aufsichtsorgan gröblich oder wiederholt gegen seine Pflichten verstößt oder ein mit der Stellung als Organ der öffentlichen Aufsicht unvereinbares Verhalten gezeigt hat,
4. eine der Organtätigkeit zugrunde liegende privatrechtliche Vereinbarung des Organs mit einem Dritten aufgelöst wird oder
5. die/der Antragsberechtigte ihren/seinen Antrag auf Bestellung widerruft.
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