§ 5 Angelobung
In Kraft seit 29. November 2007
Up-to-date
(1) Das bestellte Aufsichtsorgan hat vor der Behörde die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben.
(2) Bei Personen, die bereits als Aufsichtsorgan angelobt worden sind, genügt die Erinnerung an ihre Angelobung.
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