(1) Die persönlichen Voraussetzungen sind:
1. österreichische Staatsbürgerschaft,
2. Volljährigkeit,
3. Vertrauenswürdigkeit und
4. körperliche und geistige Eignung.
(2) Als vertrauenswürdig gilt jedenfalls nicht, wer
1. wegen strafbarer Handlungen von einem ordentlichen Gericht zu einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt wurde oder
2. mindestens zweimal wegen Übertretung strafrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Bestimmungen, deren Übertretung mit der Tätigkeit des künftigen Aufsichtsorgans unvereinbar ist, rechtskräftig bestraft wurde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
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