§ 2 Bestellung
In Kraft seit 29. November 2007
Up-to-date
(1) Aufsichtsorgane sind mit Bescheid zu bestellen. Es dürfen nur Personen bestellt werden, die die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen und ihrer Bestellung zustimmen.
(2) Im Bestellungsbescheid ist der Aufgabenbereich des Aufsichtsorgans festzulegen.
(3) Die Bestellung erfolgt grundsätzlich unbefristet; eine befristete oder bedingte Bestellung ist aus wichtigen Gründen zulässig.
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