§ 11 Behörden
In Kraft seit 24. August 2013
Up-to-date
(1) Behörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde, sofern landesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(1a) Behörde für Organe der Straßenaufsicht ist die Landesregierung, wenn die Tätigkeit des Organs ihrer Art nach nicht auf einen Bezirk beschränkt ist.
(2) Strafbehörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/2013
Rückverweise
Keine Verweise gefunden