§ 67 Befreiung von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben
In Kraft seit 23. Januar 1986
Up-to-date
StAgrGG 1985
Gliederung
III. Hauptstück Schlußbestimmungen
§ 67 Befreiung von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben
Alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von der Entrichtung von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.
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