§ 66 § 66
In Kraft seit 23. Januar 1986
Up-to-date
§ 66 § 66 — StAgrGG 1985
Die in den §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1, 16 Abs. 2, 18 Abs. 1 und 26 Abs. 1 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Die in den §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1, 16 Abs. 2, 18 Abs. 1 und 26 Abs. 1 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
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