§ 64 Besondere Kostentragung
In Kraft seit 23. Januar 1986
Up-to-date
StAgrGG 1985
Gliederung
II. Hauptstück Behörde und allgemeine Verfahrensbestimmungen
§ 64 Besondere Kostentragung
Rückverweise
Die Kosten für die Herstellung gemeinsamer wirtschaftlicher Anlagen (§ 24), die eine Benützbarkeit nur einzelner Abfindungsgrundstücke zu erhöhen bestimmt sind, haben die betreffenden Parteien allein zu tragen, sofern diese gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen nicht dazu dienen, Abfindungsgrundstücke zu schaffen.
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