§ 61 § 61
In Kraft seit 23. Januar 1986
Up-to-date
Erscheint im Zuge eines Teilungs- oder Regulierungsverfahrens eine Änderung der Gemeinde- bzw. Katastralgemeindegrenzen notwendig oder wünschenswert, so hat die Agrarbehörde die erforderlichen weiteren Veranlassungen bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
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