§ 58 Eintragung im Rekursweg
In Kraft seit 23. Januar 1986
Up-to-date
StAgrGG 1985
Gliederung
II. Hauptstück Behörde und allgemeine Verfahrensbestimmungen
§ 58 Eintragung im Rekursweg
Die Vorschriften der §§ 55 bis 57 gelten auch für das Gericht zweiter Instanz, allenfalls den Obersten Gerichtshof, wenn eine in der Vorinstanz vor Einlangen der Mitteilung über die Einleitung des Teilungs- oder Regulierungsverfahrens abgeschlagene Eintragung im Rekursweg bewilligt werden soll.
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