§ 54 Übergangsverfügungen der Agrarbehörde
In Kraft seit 23. Januar 1986
Up-to-date
StAgrGG 1985
Gliederung
II. Hauptstück Behörde und allgemeine Verfahrensbestimmungen
§ 54 Übergangsverfügungen der Agrarbehörde
(1) Die Agrarbehörde kann aus wichtigen wirtschaftlichen Gründen Verfügungen zur Erzielung eines angemessenen Überganges in die neue Gestaltung des Grundbesitzes treffen.
(2) Im übrigen wird die Rechtsausübung während des Verfahrens nicht behindert. Exekutionsführungen sind auch während des Verfahrens zulässig.
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