§ 51 Bindung der Rechtsnachfolger
In Kraft seit 23. Januar 1986
Up-to-date
StAgrGG 1985
Gliederung
II. Hauptstück Behörde und allgemeine Verfahrensbestimmungen
§ 51 Bindung der Rechtsnachfolger
Die während des Verfahrens durch Bescheide der Agrarbehörde oder durch die vor der Agrarbehörde schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgegebenen Erklärungen der Parteien geschaffene Rechtslage ist auch für die Rechtsnachfolger bindend.
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