§ 49
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Die im Laufe des Verfahrens vor oder gegenüber der Agrarbehörde abgegebenen Erklärungen und die mit ihrer Genehmigung abgeschlossenen Vergleiche bedürfen weder einer Zustimmung dritter Personen, noch unterliegen sie einer Genehmigung durch Verwaltungs-, Pflegschafts- oder Fideikommißbehörden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/1994, LGBl. Nr. 139/2013
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