§ 46 Zuständigkeit der Agrarbehörde
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
StAgrGG 1985
Gliederung
II. Hauptstück Behörde und allgemeine Verfahrensbestimmungen
§ 46 Zuständigkeit der Agrarbehörde
Teilungen und Regulierungen agrargemeinschaftlicher Grundstücke sind ausschließlich von der Agrarbehörde durchzuführen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 139/2013
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