§ 32 Generalteilung mit anschließender Spezialteilung
In Kraft seit 23. Januar 1986
Up-to-date
StAgrGG 1985
Gliederung
I. Hauptstück Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken
3. Abschnitt Ermittlungsverfahren bei Teilungen
§ 32 Generalteilung mit anschließender Spezialteilung
Wird im Anschluß an eine Generalteilung eine Spezialteilung durchgeführt, so kann die Agrarbehörde das Generalteilungsverfahren mit dem Spezialteilungsverfahren vereinigen und die Entscheidung über die Generalteilung zugleich mit jener über die Spezialteilung treffen.
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