StAgrGG 1985
Gliederung
I. Hauptstück Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken
3. Abschnitt Ermittlungsverfahren bei Teilungen
§ 30 § 30
Von der Agrarbehörde ist ein von den Parteien vorgelegter Teilungs- oder Regulierungsplan zu übernehmen, wenn er den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht.
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