§ 28 § 28
In Kraft seit 23. Januar 1986
Up-to-date
(1) Personen, denen Gegenleistungen der Parteien für die Benutzung der gemeinschaftlichen Grundstücke gebühren, können begehren, daß ihre Forderungsrechte bei der Teilung abgelöst werden.
(2) Findet die Ablösung nicht statt, ist die Verpflichtung zu Gegenleistungen der Parteien für die Benützung der der Teilung unterzogenen Grundstücke entsprechend den künftigen Anteilen an der der Gegenleistung unterliegenden Nutzung auf die Parteien aufzuteilen.
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