§ 22 § 22
In Kraft seit 23. Januar 1986
Up-to-date
(1) Die Anteilsrechte (§ 19) und die Forderungsrechte (§ 21) der Parteien sind erforderlichenfalls mit ihrer Bewertung, dem gegenseitigen Verhältnis dieser Rechte und Werte und erforderlichenfalls der Bewertung der zu teilenden Grundstücke in einem Verzeichnis der Anteilsrechte zusammenzustellen.
(2) Wenn hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit des Verzeichnisses kein Zweifel besteht, kann die gesonderte Erlassung entfallen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden