§ 21 § 21
In Kraft seit 23. Januar 1986
Up-to-date
Die die Gegenleistung betreffenden Forderungsrechte sind mit dem zwanzigfachen Betrag des reinen Wertes der auf das Jahr entfallenden Abgabe oder Verbindlichkeiten zu bewerten, wobei in Ermangelung bestimmter Rechtstitel die tatsächlichen Verhältnisse in den dem Einleitungsbescheid vorausgegangenen letzten zehn Jahren zugrunde zu legen sind. Fehlen aus dieser Zeit genügende Nachweisungen oder war die Verbindlichkeit nicht jährlich zu leisten, so ist deren Ausmaß und Wert auf anderer angemessener Grundlage zu ermitteln. Rechtlich nicht begründete Verminderungen oder gänzliche Entziehungen dieser Abgaben und Leistungen sind nicht zu berücksichtigen.
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