§ 17 Feststellung und Liste der Parteien
In Kraft seit 23. Januar 1986
Up-to-date
StAgrGG 1985
Gliederung
I. Hauptstück Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken
3. Abschnitt Ermittlungsverfahren bei Teilungen
§ 17 Feststellung und Liste der Parteien
(1) Die Agrarbehörde hat von Amts wegen durch zweckdienliche Erhebungen die Parteien festzustellen.
(2) Sofern hinsichtlich der richtigen und vollständigen Ermittlung der Parteien ein Zweifel oder Streit besteht, ist eine auf Grund der Erhebungen aufgestellte Liste der Parteien zu erlassen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden