§ 17 § 17
In Kraft seit 23. Januar 1986
Up-to-date
(1) Die Agrarbehörde hat von Amts wegen durch zweckdienliche Erhebungen die Parteien festzustellen.
(2) Sofern hinsichtlich der richtigen und vollständigen Ermittlung der Parteien ein Zweifel oder Streit besteht, ist eine auf Grund der Erhebungen aufgestellte Liste der Parteien zu erlassen.
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