§ 13
In Kraft seit 23. Januar 1986
Up-to-date
Besteht vor der Einleitung eines Teilungs- oder Regulierungsverfahrens ein Streit darüber, ob im gegebenen Fall eine Agrargemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes besteht, wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist, so ist zunächst dieser Streit durch die Agrarbehörde abgesondert zu entscheiden (§ 48 Abs. 1).
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