§ 9 Unveräußerlichkeit
In Kraft seit 13. Juni 2013
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§ 9 Unveräußerlichkeit — StAG
Archivgut ist unveräußerlich. Im Ausnahmefall kann Archivgut, dessen Verwahrung nicht im Interesse des Landes liegt, durch die Landesregierung an Dritte übereignet werden, soweit keine schutzwürdigen Interessen Dritter berührt werden.
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