§ 18 Behörden
In Kraft seit 13. Juni 2013
Up-to-date
§ 18 Behörden — StAG
Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit darin nicht anderes bestimmt ist,
1. die Landesregierung, soweit die behördlichen Aufgaben Archivgut betreffen,
2. die Bürgermeisterin/der Bürgermeister, soweit die behördlichen Aufgaben Kommunalarchivgut betreffen.
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