(1) Ergibt die Beurteilung Gefahren für die Sicherheit oder Gesundheit von werdenden oder stillenden Müttern oder mögliche nachteilige Auswirkungen auf die Schwangerschaft oder das Stillen, so hat der Dienstgeber diese Gefahren und Auswirkungen durch Änderung der Beschäftigung auszuschließen.
(2) Ist eine Änderung der Arbeitsbedingungen aus objektiven Gründen nicht möglich oder dem Dienstgeber oder der Dienstnehmerin nicht zumutbar, ist die Dienstnehmerin auf einem anderen Arbeitsplatz zu beschäftigen. Die Dienstnehmerin muss dabei an einem ihrer bisherigen dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz eingesetzt werden. Besteht kein geeigneter Arbeitsplatz, ist die Dienstnehmerin von der Arbeit freizustellen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 46/2023
§ 2 St. MSchKG · St. MSchKG · Steiermärkisches Mutterschutz- und Karenzgesetz
§ 2 Ermittlung, Beurteilung und Verhütung von Gefahren, Pflichten des Dienstgebers
…1) Der Dienstgeber hat bei der Beschäftigung von Dienstnehmerinnen über die nach dem Steiermärkischen Bedienstetenschutzgesetz 2000 – St. BSG, LGBl. Nr. 24/2000, vorgesehenen Pflichten hinaus für Arbeitsplätze, an denen Frauen beschäftigt werden, die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit von werdenden…
§ 17 Weiterzahlung des Arbeitsentgelts
…1) Macht die Anwendung der §§ 3, 5, 6, 7 Abs. 3 oder 8 eine Änderung der Beschäftigung erforderlich, so hat die Dienstnehmerin Anspruch auf das Entgelt, das dem Durchschnittsverdienst gleichkommt…
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