§ 33 § 33
In Kraft seit 01. Juli 2006
Up-to-date
In jeder Dienststelle des Landes ist dieses Gesetz an geeigneter, für die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen oder durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 112/2006
§ 34a St. MSchKG · St. MSchKG · Steiermärkisches Mutterschutz- und Karenzgesetz
§ 34a Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 112/2006
…Alle Änderungen durch die Novelle LGBl. Nr. 112/2006, ausgenommen die Neufassung der §§ 33 und 34 Abs. 1, gelten für 1. Eltern, deren Kinder nach dem 30. Juni 2006 geboren werden; 2. Eltern, wenn ein Elternteil des…
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